Satzung


Inhaltsverzeichnis

 

                   Präambel

§       1       Name und Sitz

§       2       Zweck des Vereins

§       3       Gemeinnützigkeit

§       4       Mitglieder des Vereins

§       5       Organe des Vereins

§       6       Mitgliederversammlung

§       7       Aufgaben der Mitgliederversammlung

§       8       Vorstand

§       9       Aufgaben des Vorstandes

§     10       Geschäftsführender Vorstand

§     11       Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

§     12       Geschäftsjahr

§     13       Ehrenordnung

§     14       Satzungsänderung

§     15       Vereinsauflösung und Verschmelzung

§     16       Inkrafttreten der Satzung

§     17       Salvatorische Klausel

 

 

 

 

 Präambel

               ’Das Wichtige im Staat sind die Gemeinden,

und das Wichtigste in der Gemeinde sind die Bürger.’

 

Dass dieser Spruch von Theodor Heuss erfüllbar wird, hängt im Wesentlichen vom Zusammenleben der Mitbürger, von den kommunalen Einrichtungen, der umgebenden Landschaft, dem kulturellen Leben in der Stadt und nicht zuletzt von der gesamten Organisation und Gestaltung des Gemeinwesens ab.

Der ’Bürgerverein Oberstadt e.V. Velbert’ macht es sich zur Aufgabe, politische und religiöse Grenzen zu überwinden und ohne Ansehen von Rang und Namen, Bürger zusammen zubringen. Er will die Bürgerinnen und Bürger in der Velberter Oberstadt anregen, in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen, sich mit persönlichem Einsatz, mit Ideen und finanziellen Mitteln für das Leben im Stadtteil und für die Belange der Menschen einzusetzen.

 § 1

Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen ’Bürgerverein Oberstadt e.V.   Velbert’. (im folgenden BVO genannt)

(2)     Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Velbert.

(3)   Der BVO ist am 10. August 1982 unter Nr. 690 beim Amtsgericht Velbert in das Vereinsregister eingetragen worden.

 § 2

Zweck des Vereins

(1)  Der BVO setzt sich das Ziel, das bürgerschaftliche Miteinander zu fördern, die Bürgerschaft für die öffentlichen Belange im Bereich der ’Oberstadt’ zu sensibilisieren, diese Belange zu vertreten und konstruktive Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

(2)   Der Verein stellt sich im Einzelnen folgende Aufgaben:

a)    Stellungnahme zu wichtigen Problemen im Bereich der ’Oberstadt’.

b)   Entgegennahme, Formulierung und Weitergabe der Wünsche und Anregungen aus der Bürgerschaft.

c)    Der BVO bietet regelmäßig öffentliche Veranstaltungen und Monatsversammlungen zu aktuellen Themen des öffentlichen und gesellschaftspolitischen Lebens an und fördert somit die Volksbildung.

d)   Der Gemeinschaftssinn wird durch das Angebot von kulturellen Veranstaltungen und des Brauchtums gefördert. Ein besonderes Anliegen ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Stadtbezirk.

e)   Unterstützung von Vorhaben, die dazu dienen, den Bereich ’Oberstadt’ zu verschönern und die Lebensqualität zu fördern.

f)  Kontaktpflege und Informationsaustausch mit öffentlichen Institutionen und anderen Vereinigungen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)  Der BVO verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ’Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Die Mittel des BVO sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem BVO oder bei einer Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

(5)  Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 2 (2) gegebenen Rahmens erfolgen.

 § 4

Mitglieder des Vereins

(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2)   Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antrag-steller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(4)   Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraus-setzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Monat im Rückstand bleibt. In diesen Fällen kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(5)   Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5

Organe des Vereines

Organe des BVO sind:

a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

(1)   Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Wahl- und Stimmrechte haben nur die Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gebunden.

(2)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftlichem Verlangen von mind. 25 v. H. aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tages-ordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2)   Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet, anders als in § 6 Absatz 4 vorgesehen, geheim mit Stimmzetteln statt.

(3)   Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (2) die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Vereins-mitglieder.

(4)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die auf Grund eines Vorstandsbeschlusses ausgeschlossen werden sollen.

(5)  Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(6)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des BVO.

(7)  Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

(8) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt jährlich zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Kassenführung, einschließlich des Jahres-abschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu  berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungs-unterlagen des Vereins.

(9)     Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über

a)   Gebührenbefreiungen

b)   den Zweck des Vereins

c)   An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d)   Beteiligung an Gesellschaften

e)   Aufnahme von Darlehen ab Euro 2.000

f)   Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

g)   Mitgliedsbeiträge.

(10)   Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 8

Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der 1. Kassierer/in

dem/der 2. Kassierer/in.

dem/der 1. Schriftführer/in

dem/der 2. Schriftführer/in

und 5 Beisitzer/innen

sowie den Sprechern der Arbeitsgruppen.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(2)  Der Vorstand trifft auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. Eine Einladung zu Vorstandssitzungen soll schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen erfolgen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

(3)  Der BVO wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des BVO kann nur der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende mit dem/der Kassierer/in gemeinsam verfügen.

(4)  Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhält.

(5)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand trägt gegenüber den Mitgliedern die Verantwortung für die Führung der Geschäfte des BVO. Er ist verpflichtet, die Mitglieder regelmäßig über seine Beschlüsse und Planungen zu informieren.

(2)  Vorstandssitzungen finden mindestens sechsmal jährlich statt.

(3)  Der Vorstand kann die Gründung von Arbeitsgruppen beschließen.

(4)  Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung aus.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

(6) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a)   Mitgliedsbeiträge

b)   Spenden

c)   Erlöse aus Veranstaltungen

§ 10

Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der 1. Kassierer/in

dem/der 2. Kassierer/in

dem/der 1. Schriftführer/in

dem/der 2. Schriftführer/in.

(2) Der/die Ehrenvorsitzende kann zu Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes geladen werden.

§ 11

Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

(1)   Der Geschäftsführende Vorstand bereitet die Vorstandssitzungen vor und entscheidet in allen vom Vorstand übertragenen sowie unaufschiebbaren Angelegenheiten.

(2)  Der Geschäftsführende Vorstand ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Ehrenordnung

(1)     Der Verein ehrt Mitglieder:

– bei 25 Jahre Zugehörigkeit  ><  mit dem Silbernen Ehrenzeichen und Urkunde

– bei 50 Jahre Zugehörigkeit  ><  mit dem Goldenen Ehrenzeichen und Urkunde

(2)     Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder wegen ihrer besonderen Verdienste und Leistungen für den Verein zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 14

Satzungsänderung

Bei Satzungsänderungen im BVO sind abweichend von § 7 (7) 75 v. H. der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 15

Auflösung des Vereins oder Verschmelzung mit einem anderen Verein

(1) Die Auflösung des BVO kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung beschlossen werden.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 25 v. H. der Mitglieder anwesend sind. Sollte eine Beschlussfähigkeit nicht vorliegen, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Von den anwesenden Mitgliedern muss mindestens eine 75 v. H. Mehrheit für eine Auflösung  stimmen.

(3) Diese Regelungen gelten gleichermaßen bei einer Verschmelzung mit einem anderen Verein.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Velbert, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Kinder- und Altersheime der Stadt Velbert zu gleichen Teilen.

 (5) Im Falle einer Verschmelzung mit einem anderen Verein fällt das Vermögen entsprechend der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes an den neu gegründeten bzw. aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 (2) dieser Satzung zu verwenden hat.

(6) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

(1)  Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Oktober 2010 beschlossen.

(2)     Alle anderen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

(3)     Mit Schreiben vom 26.01.2011 hat das Finanzamt Velbert die Satzung anerkannt.

§ 17

Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstandene Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.

 

 1. Vorsitzender                                                           2. Vorsitzende

Klaus Schmitz                                                         Heike Beldig