Monatsversammlung November 2018

Referat: ‘Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung‘
In der Monatsversammlung im November konnten die zahlreich erschienen Mitglieder den Mitarbeiter der AOK Rheinland/Hamburg begrüßen. Nachdem Klaus Schmitz Herrn Pintscher vorgestellt hatte, vermittelte dieser uns per Power Point und mit umfangreichen Erklärungen,
wie wir die erkrankten Personen in unserem nahen Umfeld betreuen können.
‘Vorsorgevollmacht
Wofür soll ich Vorsorge treffen? Was kann schon passieren? Falls ich nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit, aufgrund von Bewusstlosigkeit mit und ohne Krankenhauseinweisung – mein Selbstbestimmungsrecht nicht mehr wahrnehmen kann. Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Es können eine oder mehrere Personen benannt werden, die im Bedarfsfall handlungsbevollmächtigt sind. Bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht kann anwaltlicher oder notarieller Rat eingeholt werden. Dies ist zu empfehlen, wenn Vermögen vorhanden ist.
‘Patientenverfügung‘
Was ist eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung kann für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden soll.
Patientenverfügung heißt: ‘Ich ordne an zur Erhaltung meines Lebens …‘
In der Patientenverfügung können Bitten oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärzte geäußert werden. Zusätzlich kann ein bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter benannt werden. Mit einer Patientenverfügung wird dokumentiert, wie die Behandlung erfolgen soll, wenn eine eigene Entscheidung nicht mehr möglich ist. Wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer bestellen.
‘Betreuungsverfügung‘
Betreuungsverfügung empfiehlt sich für Personen, die niemanden haben, dem sie eine Vorsorgevollmacht erteilen können. Durch eine Betreuungsverfügung wird festgelegt, wer vom zuständigen Gericht notwendigenfalls zum Betreuer bestellt werden soll. Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen, wie z.B. Behandlungsabbruch, kann der Betreuer nicht allein entscheiden, sondern muss eine gerichtliche Genehmigung einholen. Herr Pintscher weist abschließend noch einmal darauf hin dass eine frühzeitige Absicherung für die eigene Pflegevorsorge nur von Vorteil sein kann.
Zum Abschluss konnten die Mitglieder noch Fragen stellen, die zur vollsten Zufriedenheit von Herrn Pintscher beantwortet wurden. Klaus Schmitz bedankt sich für die hochinteressanten Einblicke in die Themen ‘Leiden, Krankheit und sterben‘ und überreicht ihm ein Gastgeschenk.

Nowicky-Scheidt